Rz. 8

Ergänzend zu § 65 beinhaltet § 118a die Generalnorm für die Versendung einer Rentenanpassungsmitteilung. § 69 Abs. 1 beinhaltet die Verordnungsermächtigung. § 254c regelt übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 die Anpassung der Renten für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet. § 255c Satz 1 letztlich bestimmt die Anwendung des aktuellen Rentenwerts, der zum 1.7.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) tritt und regelt, dass die hiervon betroffenen Renten insoweit anzupassen sind. § 255c Satz 2 beinhaltet eine Sonderregelung zur Anpassungsmitteilung. Zur Umsetzung der Rentenanpassung sieht § 69 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung vor.

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