0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 67 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt worden. Sie wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) durch Anfügung eines Satzes erweitert (Folgeänderung zu § 118 a).

Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – wird § 254c zum 1.7.2024 aufgehoben werden (vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 11, 29 = BR-Drs. 155/17 S. 3, 24).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 22.11.2011 ab 1.1.2012 bis 30.6.2024. Ab 1.7.2024 entfällt die Vorschrift.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 254c regelt als Sondervorschrift zu § 65 die Technik der Rentenanpassung für das Beitrittsgebiet in der Weise, dass den Renten anstelle des bisherigen der neue aktuelle Rentenwert (Ost) – § 255 a – zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 3

§ 254c ist eine Sonderregelung zu § 65 zur Anpassung der Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt. Die Vorschrift korrespondiert daher auch mit § 255a, der eine übergangsrechtliche Sonderregelung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2023 beinhaltet. § 255b beinhaltet insoweit die Verordnungsermächtigung, mit der die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen (vgl. insoweit auch die allgemeine Verordnungsermächtigung in § 69). Außerdem ist bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2026 auch § 255d zu berücksichtigten, der eine Sonderregelung zu dem in § 68 Abs. 4 geregelten Nachhaltigkeitsfaktor beinhaltet.

 

Rz. 4

Die Regelung entfällt durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) zum 1.7.2024. Dadurch gelten ab diesem Zeitpunkt auch für Zeiten im Beitrittsgebiet die entsprechenden Grundvorschriften des Zweiten Kapitels, wonach für die Rentenberechnung Entgeltpunkte zu ermitteln und mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind (vgl. die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen in BT-Drs. 18/11923 S. 29 = BR-Drs. 155/17 S. 24).

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 254c erfassen. Die GRA der DRV zu § 254c hat den Stand 12.7.2021 und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0254c.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022). Gegenüber der vorhergehenden Fassung der GRA wurden im Abschnitt 2.12 die Werte zur Rentenanpassung 2021 ergänzt.

2 Rechtspraxis

2.1 Anpassung und Ersetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) (Satz 1)

2.1.1 Regelungsinhalt

 

Rz. 6

Nach Satz 1 werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte private Altersvorsorge. Mit Wirkung zum 1.7.2005 wird darüber hinaus ein sog. Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern und Beitragszahlern wiedergibt.

2.1.2 Verfassungsrecht – Nullrunden, Inflationsausgleich, Altersvorsorge

 

Rz. 7

Sowohl die "Inflationsanpassung" 2000 als auch die "Nullrunde" 2004 sind nach den Feststellungen des BVerfG verfassungsgemäß (Nichtannahmebeschluss v. 26.7.2007, 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07). Es bestehen insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Aussetzung der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.; auch nicht bei der schrittweisen Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils (BSG, Urteil v. 27.3.2007, B 13 R 37/06 R; zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2021, L 9 R 1792/17; vgl. zu den weiteren verfassungsrechtlichen Fragen die Komm. zu § 65).

2.1.3 Rentenanpassung ab 1992

 

Rz. 8

Zur Ausgestaltung der Rentenanpassung für die Zeit ab 1992 wird auf die Vorauflage verwiesen (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 254c SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2 ff.; vgl. im Übrigen auch Komm. zu § 65).

2.1.4 Rentenanpassungen durch Verordnung seit 2009 im Überblick

 

Rz. 9

Der aktuelle Rentenwert (West/Ost) wird jeweils durch die aktuelle Rentenwertbestimmungsverordnung, die auf der Grundlage der Verordnungsermächtigungen der §§ 69, 255b zu erlassen wird, festgesetzt und ist in den Jahren 2009 ff. wie folgt erhöht worden:

  • ab 1.7.2009 auf 27,20 EUR bzw. 24,13 EUR (Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 v. 17.6.2009, BGBl. I S. 1335),
  • ab 1.7.2010 hat sich der aktuelle Rentenwert nicht geändert (Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 v. 25.6.2010...

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