Rz. 9a

Ebenso wie die Halbwaisenrente setzt auch der Anspruch auf Vollwaisenrente die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den zuletzt verstorbenen Versicherten voraus. Es gelten deshalb zunächst die Ausführungen zu Rz. 7. Für den Anspruch auf Vollwaisenrente ist nicht erforderlich, dass beide Elternteile, d. h. auch der zuerst verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Waise bis zum Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils bereits Halbwaisenrente bezogen hat. Anspruch auf Vollwaisenrente besteht auch dann, wenn der vorverstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hatte, sondern nur der zweitverstorbene Elternteil. Haben beide Elternteile die allgemeine Wartezeit zurückgelegt, kann die Waise nach dem Tod des Zweitverstorbenen Vollwaisenrente aus der Versicherung jeden Elternteils beanspruchen. Es besteht jedoch nach § 89 Abs. 3 nur Anspruch auf eine Rente, wobei die – unter Berücksichtigung der von den jeweiligen Elternteilen erworbenen persönlichen Entgeltpunkte – höchste Rente zu leisten ist (§ 89 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 2 Nr. 3).

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