Rz. 7

Der verstorbene Versicherte muss die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Hierauf werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) und mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4) angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Rente bezogen hat (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Ferner gilt sie in den Fällen der §§ 53, 245 als vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherungsfall wegen Todes durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams i. S. d. § 1 Häftlingshilfegesetz eingetreten ist (vgl. hierzu Komm. zu § 46 sowie zu § 53). Ist zuerst ein Elternteil verstorben, der die allgemeine Wartezeit nicht zurückgelegt und auch die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt hat, kommt ein Anspruch auf Rente nach Abs. 1 nicht in Betracht. Die Waise hat jedoch nach dem Tod des 2. Elternteils – sofern dieser die allgemeine Wartezeit oder die Voraussetzungen des § 53 erfüllt hat – Anspruch auf Vollwaisenrente.

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