Rz. 9

Im Unterschied zur Halbwaise hat die Vollwaise i. S. d. Gesetzes keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr; ob noch ein Elternteil lebt, ist unerheblich, wenn jedenfalls eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung dieses Elternteils gegenüber dem Kind dem Grunde nach nicht (mehr) besteht. Ob eine solche Unterhaltsverpflichtung besteht, richtet sich nach §§ 1601ff. BGB bzw. den maßgeblichen Normen des im Einzelfall anzuwendenden ausländischen Rechts. Im Übrigen gelten die Erläuterungen in Rz. 6 entsprechend. Ein uneheliches Kind, dessen Vater unbekannt ist und auch nicht mit Aussicht auf Erfolg ermittelt werden kann, ist demnach – nach dem Tode der Mutter – Vollwaise, weil es keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat (vgl. BSG, SozR 5 § 1269 Nr. 2). Der Anspruch auf Vollwaisenrente wird auch nicht dadurch berührt, dass nach Beginn des Rentenanspruchs ein erneutes Eltern-Kind-Verhältnis (z. B. durch Adoption) begründet wird und hierdurch Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber entstanden sind (Abs. 6; vgl. auch BSG, SozR 2200 § 1292 Nr. 1 und 2).

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