Rz. 35

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften des verstorbenen Versicherten Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, so ist die Rente nach § 91 Satz 1 auf diese nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit dem Verstorbenen aufzuteilen. Der Fall mehrerer Berechtigter ist im Rahmen von Renten nach § 46 zunächst möglich, wenn ausländische Scheidungen keine Geltung für das deutsche Recht entfalten, so dass die Ehe als fortbestehend anzusehen ist (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 34; vgl. auch Gürtner, in: KassKomm., SGB VI, § 46 Rz. 13). Geht der Versicherte sodann eine weitere Ehe ein, die nach seinem Heimatrecht gültig ist, so ist auch diese Ehe für Ansprüche nach § 46 als wirksam anzusehen, so dass mehrere anspruchsberechtigte Witwen oder Witwer vorhanden sein können (vgl. BSGE 48 S. 238). Gleiches gilt in Fällen poligamer Ehe nach ausländischem Recht (vgl. Eichenhofer, Sgb 1985 S. 136). In den Fällen der Anwendung ausländischen Rechts mit der Folge des Vorhandenseins mehrerer Berechtigter ist die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 SGB I vorzunehmen (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 34 SGB I und § 91). Eine Aufteilung der Rentenzahlungen ist allerdings nicht für die Dauer des sog. Sterbevierteljahrs durchzuführen (§ 91 Satz 2). Ansprüche auf Witwenrente/Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner bestehen nicht, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde (§ 105a Nr. 1 und Nr. 2). Da seit dem 1.1.2005 eine wirksame Heirat bei Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 1306 BGB nicht mehr möglich ist, erfasst § 105a Nr. 1 nur die Fälle der Kollision zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe bis zum 31.12.2004.

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