0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 1 des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 in das SGB VI eingefügt und zunächst durch das Zuwanderungsgesetz v. 25.6.2002 (BGBl. I S. 1946) sowie das Gesetz zur Erleichterung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) geändert. Weitere Änderungen erfolgten zum 1.1.2004 durch das Gesetz v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), zum 1.1.2005 durch das Gesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) sowie zum 18.3.2005 durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Rentenversicherungsträger mit anderen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, um Schwarzarbeit zu bekämpfen, illegale Beschäftigungen und Steuer- und Beitragshinterziehungen etc. aufzudecken. Sie erging mit Blick darauf, dass die Rentenversicherungsträger seit dem 1.1.1996 aufgrund des 3. SGB-ÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) gemäß § 28p SGB IV zu prüfen haben, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllen und die Beiträge zur Sozialversicherung richtig abgeführt haben. Durch § 320 werden die Rentenversicherungsträger in die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Sozialhilfeträger mit einbezogen, soweit sie seit dem 1.1.1996 gemäß § 28p SGB IV Prüfaufgaben wahrnehmen, die bisher von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt worden sind (vgl. auch BT-Drs. 13/8671).

§ 321 entsprechende Regelungen enthalten § 113 SGB IV, § 306 SGB V und § 211 SGB VII.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten haben die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern (§ 28p SGB IV) insbesondere mit folgenden Behörden zusammenzuarbeiten:

 

Rz. 4

Nach Satz 2 sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die o. g. Stellen zu unterrichten, wobei die Unterrichtung auch Tatsachen enthalten kann, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.

 

Rz. 5

Voraussetzung für ein Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers i. S. d. Satzes 1 und der Verpflichtung zur Information i. S. d. Satzes 2 müssen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die unter Nr. 1 bis 7 genannten Vorschriften sein.

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