Rz. 2

§ 317a bestimmt, dass eine Rente für Ausländer, die nach den bisherigen Auslandsrentenregelungen auf 70 % gekürzt war, ab dem 1.10.2013 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung der §§ 113, 114 und 272) ungemindert in das Ausland gezahlt wird. Zudem stellt die Vorschrift sicher, dass auch Entgeltpunkte aus beitragsfreien Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU (BT-Drs. 17/13022 S. 1). Danach erhalten drittstaatsangehörige Arbeitnehmer (= keine Unions-, EWR- oder Schweizer Bürger, die nach dem europäischen oder innerstaatlichen Recht zu Arbeitszwecken oder zu anderen als Arbeitszwecken zugelassen wurden, nun aber über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis verfügen) und ihre Hinterbliebenen die gesetzliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die eigenen Staatsangehörigen. Anlässlich der Umsetzung hat der Gesetzgeber generell auf die Minderung der Ausländerrenten auf 70 % verzichtet und auch die betroffenen Bestandsrentner in die Änderungen der §§ 113, 114, 272 einbezogen (vgl. zu letzterem BT-Drs. 17/13022 S. 24).

Es handelt sich bei § 317a um eine Übergangsvorschrift und Sonderregelung zu § 306 Abs. 1, § 317 Abs. 1 Satz 1. Danach sind bereits laufende Renten allein anlässlich einer Rechtsänderung grundsätzlich nicht neu zu berechnen.

Abs. 1 der Vorschrift betrifft Renten, die nach dem SGB VI berechnet wurden; Abs. 2 erfasst Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand.

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