Rz. 7

Sofern sich nach der Neuberechnung der in das Ausland gezahlten Rente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten ergibt als nach der Umwertung der bisher gezahlten Rente gemäß § 307, ist die Rente mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiter zu leisten (Abs. 1 Satz 3). Dabei erfolgt die Umwertung der bisher gezahlten Auslandsrente in persönliche Entgeltpunkte, indem der Monatsbetrag der anpassungsfähigen Rente (Stammrente ohne Steigerungsbeträge der Höherversicherung gemäß § 269 und ohne Kinderzuschuss gemäß § 270) durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor (§§ 67, 82) geteilt wird. Die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind den persönlichen Entgeltpunkten gegenüberzustellen, die sich aus der Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ergeben. Die höhere Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten ist der weiteren Berechnung zugrunde zu legen.

 

Rz. 8

Die Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 3 betrifft Fälle, in denen anstelle der bisher berücksichtigten Entgeltpunkte nunmehr für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 254d Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. Da Entgeltpunkte (Ost) bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente (§ 64) – bis zur Einkommensangleichung in den alten und den neuen Bundesländern – nach § 255a mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren sind, könnte sich nach der Neufeststellung der Auslandsrente trotz höherer persönlicher Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) ein geringerer Rentenzahlbetrag ergeben. Diese Rentenminderung wird durch die Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 3 jedoch ausgeschlossen.

 

Rz. 9

Die Vorschrift gilt nicht nur für Versichertenrenten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hat; sie ist vielmehr im Wege der Auslegung auch auf Versichertenrenten anwendbar, die sich unmittelbar an eine am 31.12.1991 zustehende Versichertenrente anschließen. Für diese Auslegung spricht vor allem Abs. 2, der die Vertrauensschutzregelung des Abs. 1 Satz 3 auch auf Hinterbliebenenrenten ausdehnt.

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