0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Umwertung und Neufeststellung der seit 1992 weiterhin als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Umstellungsrenten (§ 241 Abs. 3 i.d.F. v. 31.12.2000, § 307). Das bezieht sich auf Renten von Versicherten, die nach 1926 geboren sind und deren nach dem bis 1956 geltenden Bundesrecht berechnete Rente bereits seit 1957 als Erwerbsunfähigkeitsrente gilt.

2 Rechtspraxis

2.1 Abweichender Rentenartfaktor (Abs. 1)

 

Rz. 2

Abs. 1 legt den Rentenartfaktor für diese weiterhin als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Renten – abweichend von § 67 i.d.F. v. 31.12.2000 – mit 0,8667 fest. Dieser Faktor entspricht dem früheren der Rente zugrunde liegenden Steigerungssatz von 1,3 (gegenüber 1,5 für Altersrenten: 1,3 : 1,5 = 0,8667).

 

Rz. 3

Den Beziehern einer solchen Umstellungsrente steht bei Vollendung des 65. Lebensjahres (von Amts wegen) anstelle der bisherigen Rente Regelaltersrente nach § 35 i.d.F. ab 1.1.1992 – berechnet nach §§ 63 ff. mit Rentenartfaktor 1,0 – zu. Der Berechnung sind im Wege des Besitzschutzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1) mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der Umwertung zugrunde zu legen. Durch Garantie der Entgeltpunkte und dem höheren Rentenartfaktor (1,0 ist um 2/13 höher als 0,8667) wird sichergestellt, dass die Rente vom 65. Lebensjahr an – wie nach früherem Recht (Rz. 1a) – um mindestens 2/13 höher ist als zuvor.

2.2 Rentenneuberechnung auf Antrag (Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 können diese ab 1.1.1992 als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Leistungen – auf Antrag des Leistungsbeziehers – bereits vor dessen 65. Lebensjahr neu berechnet werden, wenn

  • mindestens 12 Beiträge für die Zeit nach dem 55. Lebensjahr gezahlt worden sind (Kindererziehungszeiten [§ 56] zählen insoweit mit) und
  • Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 i.d.F. v. 1.1.1992 vorliegt (§ 44 wurde ab 1.1.2001 aufgehoben).

Ergibt die Neuberechnung nicht mindestens einen um 2/13 höheren Rentenzahlbetrag, verbleibt es bei der bisherigen Rente. Auf jeden Fall steht vom 65. Lebensjahr an Regelaltersrente unter Beachtung von § 88 zu (Rz. 3).

2.3 Zeitliche Verteilung von Entgeltpunkten (Abs. 3)

 

Rz. 5

Abs. 3 sieht die gleichmäßige Verteilung der Entgeltpunkte aus der Umwertung nach § 307 auf die Zeit vom 15. Lebensjahr des Versicherten bis zu seinem 55. Lebensjahr vor. Die Regelung hat ebenso wie § 71 Abs. 2 Satz 2, § 253 Abs. 2 und § 262 Abs. 2 vor allem für den Versorgungsausgleich Bedeutung, wenn es um die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Rententeile geht.

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