Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Umwertung und Neufeststellung der seit 1992 weiterhin als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Umstellungsrenten (§ 241 Abs. 3 i.d.F. v. 31.12.2000, § 307). Das bezieht sich auf Renten von Versicherten, die nach 1926 geboren sind und deren nach dem bis 1956 geltenden Bundesrecht berechnete Rente bereits seit 1957 als Erwerbsunfähigkeitsrente gilt.

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