Rz. 2

Abs. 1 legt den Rentenartfaktor für diese weiterhin als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Renten – abweichend von § 67 i.d.F. v. 31.12.2000 – mit 0,8667 fest. Dieser Faktor entspricht dem früheren der Rente zugrunde liegenden Steigerungssatz von 1,3 (gegenüber 1,5 für Altersrenten: 1,3 : 1,5 = 0,8667).

 

Rz. 3

Den Beziehern einer solchen Umstellungsrente steht bei Vollendung des 65. Lebensjahres (von Amts wegen) anstelle der bisherigen Rente Regelaltersrente nach § 35 i.d.F. ab 1.1.1992 – berechnet nach §§ 63 ff. mit Rentenartfaktor 1,0 – zu. Der Berechnung sind im Wege des Besitzschutzes (§ 88 Abs. 1 Satz 1) mindestens die persönlichen Entgeltpunkte aus der Umwertung zugrunde zu legen. Durch Garantie der Entgeltpunkte und dem höheren Rentenartfaktor (1,0 ist um 2/13 höher als 0,8667) wird sichergestellt, dass die Rente vom 65. Lebensjahr an – wie nach früherem Recht (Rz. 1a) – um mindestens 2/13 höher ist als zuvor.

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