Rz. 5

Der Zuschlag um einen persönlichen Entgeltpunkt/West bzw. Ost (vgl. §§ 66, 254b) – nicht nur Entgeltpunkt (West/Ost) – für jedes Kind bedeutet, dass der Zugangsfaktor, unabhängig von möglichen Rentenabschlägen, immer 1,0 ist (vgl. § 77). Daher ergibt sich ab 1.7.2014 ein für alle Rentenbezieher gleicher Zuschlag, der – bezogen auf den aktuellen Rentenwert (West/Ost) – 28,61 EUR bzw. 26,39 EUR beträgt (vgl. Rentenwertbestimmungsverordnung v. 16.6.2014, BGBl. I S. 746); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75 % hiervon.

 

Rz. 6

Sofern es sich bei der Bestandsrente um eine mit Kindererziehungszeiten berechnete Hinterbliebenenrente handelt, beträgt der Zuschuss wegen des geringeren Rentenartfaktors (§§ 67, 255) nur 60 bzw. 55 % des zuvor genannten Betrages. Zum Rentenartfaktor in der knappschaftlichen Rentenversicherung vgl. § 82.

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