Rz. 3

Abs. 1 bestimmt eine Beitragssatzgarantie und regelt bis zum Jahr 2025 eine Abweichung von § 158 für die Fälle, in denen unter Zugrundelegung von § 158 der Beitragssatz 20 % überschreiten oder 18,6 % unterschreiten würde. Er bestimmt somit für diesen Zeitraum einen Beitragssatzkorridor. Dies schützt einerseits die Beitragszahler und sichert andererseits die finanziellen Rücklagen der Rentenversicherung ab.

 

Rz. 4

Mit Abs. 2 soll für den Zeitraum bis zum Jahr 2025 die Nachhaltigkeitsrücklage gesichert werden. Für den Fall einer Beitragssatzfestsetzung von 20 % und einer Unterschreitung der Mindestrücklage muss der zusätzliche Bundeszuschuss erhöht werden, damit die Mindestrücklage gesichert ist. Ab 2023 hat dies ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a zu erfolgen.

 

Rz. 5

Sonderzahlungen des Bundes gemäß § 287a werden bei Beitragssatzfestsetzung nicht berücksichtigt. Da § 287a mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben wurde, bedarf es der Regelung in Abs. 3 ab 2023 nicht mehr.

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