Die Vorschrift wurde im Hinblick auf die seit dem 1.1.2003 geltende Regelung des § 287 durch Art. 2 Nr. 6 des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgehoben (Art. 13 Abs. 3 BSichG). Sie enthielt bis zum 31.12.2002 eine Verordnungsermächtigung zu § 287 Abs. 1 (a.F.), der ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgehoben worden ist.

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