0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 104 RÜG (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 191. Sie regelt die Meldepflichten für mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Nach Satz 1 der Vorschrift ist der selbständig tätige Ehegatte zur Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV verpflichtet.

 

Rz. 4

Nach § 281c Satz 2 i. V. m. § 28a Abs. 5 SGB IV hat der selbständig tätige Ehegatte dem mitarbeitenden Ehegatten den Inhalt der jeweiligen Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 SGB IV schriftlich mitzuteilen. Nach § 281c Satz 2 gelten im Übrigen § 28b SGB IV (Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze) und § 28c SGB IV (Verordnungsermächtigung) entsprechend.

 

Rz. 5

Die Beitragszahlung für mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet regelt § 279d, die Beitragsbemessungsgrundlage § 279a und die Beitragstragung § 279c.

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