0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 268a wurde durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 in das SGB VI eingefügt (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen, BT-Drs. 15/4228 S. 12, 29; BT-Drs. 15/4751 S. 19) und zum 1.9.2009 durch Art. 4 Nr. 15 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), dessen Art. 1 das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist, neu gefasst. Der bisherige Text wurde Abs. 1, ergänzt um "in der am 31.8.2009 geltenden Fassung", Abs. 2 ist angefügt worden (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen vgl. BR-Drs. 343/08 S. 47, 240).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 3.4.2009 ab 1.9.2009.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bei § 268a SGB VI handelt es sich insgesamt um eine Übergangsregelung zu dem Besitzschutz nach § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.8.2009 (sog. Rentnerprivileg; vgl. GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 1). Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz. Sie enthält Übergangsregelungen zu § 101 Abs. 3 i. d. F. bis 31.8.2009 wie folgt:

  • Abs. 1 bezieht sich auf § 101 Abs. 3 Satz 4, eingefügt mit Wirkung zum 30.3.2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz – § 101 Abs. 3 Satz 4 regelte bis zu seiner Abschaffung zum 31.8.2008, dass die Aufhebung eines Rentenbescheids der leistungsberechtigten Person auch ohne Berücksichtigung von § 24 SGB X (Anhörung Beteiligter) und auch ohne Berücksichtigung von § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) erfolgen konnte.
  • Abs. 2 steht im Zusammenhang mit der Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs in § 101 Abs. 3 durch das VAStrRefG.
 

Rz. 3

§ 268a ist eine Übergangsregelung zu § 101 Abs. 3. § 268a steht damit auch im Kontext zu § 76, der die Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich regelt. Weitere ergänzende Vorschriften finden sich in § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 3 in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung und in § 30 VersAusglG. Die Weitergeltung von bereits getroffenen Entscheidungen auf der Grundlage des bis 31.8.2009 geltenden Unterhaltsprivilegs nach § 5 VAHRG regelt § 49 VersAusglG. Das Rentnerprivileg (§ 268a Abs. 2) hat Vorrang vor Anpassungsregelungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich (§ 32 ff. VersAusglG; vgl. GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 1.1).

 

Rz. 4

Vorgängervorschriften bestehen nicht.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 268a erfassen. Die GRA der DRV zu § 268a hat den Stand: 23.12.2020 (i. d. F. des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs – VAStrRefG v. 3.4.2009 in Kraft getreten am 1.9.2009) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0268a.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022). Die GRA wurde um Hinweise zum Grundrentengesetz (Abschn. 4.3, 4.3.2, 4.6.1), um Rechtsprechung (Abschn. 2) sowie um ein Beispiel (Beispiel 20) ergänzt.

2 Rechtspraxis

2.1 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 3 Satz 4 (Abs. 1)

 

Rz. 6

§ 101 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2009 sah vor, dass in den Fällen des § 101 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGB VI (Rentnerprivileg, vgl. Rz. 11) und des § 5 VAHRG (Unterhaltsfälle) der Rentenbescheid eines Leistungsbeziehers im Falle einer rückwirkend zu zahlenden oder erst später bekannt gewordenen Rente aus der Versicherung des anderen Ehegatten/Lebenspartners, auch rückwirkend – unter Außerachtlassung von §§ 24, 48 SGB X – aufgehoben werden kann.

 

Rz. 7

Sinn des § 268a Abs. 1 SGB VI, der § 101 Abs. 3 S. 4 a. F. in bestimmten Fällen für nicht anwendbar erklärt, ist die Schaffung einer zusätzlichen Vertrauensschutzregelung im Zusammenhang mit der Aufhebung von Rentenbescheiden. Danach ist die rückwirkende Aufhebung Rentenbescheids unter den vereinfachten Bedingungen, wie sie in § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung bis 31.8.2009) vorgesehen war – also ohne Berücksichtigung von §§ 24, 48 SGB X –, ausgeschlossen, wenn die in § 268a Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einfügung von § 101 Abs. 3 S. 4 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz mit Wirkung zum 30.3.2005 bedeutete daher für die leistungsberechtigte Person (Rentner) einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, weil die Bescheidaufhebung unter erleichterten Bedingungen möglich geworden ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollte die Neuregelung hinsichtlich der Änderung des Rentenzahlbetrages im Rahmen des Rentnerprivilegs nicht für die Fälle anwendbar sein, in denen schon vor Inkrafttreten der Änderung von § 101 Abs. 3 sowohl die zunächst noch nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hatte als auch die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits wirksam geworden war (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen, BT-Drucksachen 15/4228, S. 12, 29).

 

Rz. 8

Der rechtliche Hintergrund für den zusätzlichen Vertrauensschutz nach

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