Rz. 12

Nach § 254b Abs. 1 sind der Rentenberechnung daher übergangsweise noch bis 30.6.2024 in der Bundesrepublik Deutschland für Zeiten im Beitrittsgebiet (und auch für sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten) anstelle

  • von persönlichen Entgeltpunkten (§ 66) persönliche Entgeltpunkte (Ost),
  • eines aktuellen Rentenwerts (§ 68) ein aktueller Rentenwert (Ost) – § 255a –

zugrunde zu legen.

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich aus den mit dem Zugangsfaktor multiplizierten Entgeltpunkten (Ost), vgl. § 66 i. V. m. § 254d.

Zur Rentenanpassung mit einem aktuellen Rentenwert (Ost) vgl. § 254c.

 

Rz. 13

Entgeltpunkte (Ost) werden dabei insbesondere bei folgenden Tatbeständen ermittelt:

  • Zeiten im Beitrittsgebiet,
  • Zeiten im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze; vgl. § 254d,
  • Zeiten nach dem FRG i. V. m. Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG,
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich; § 265a Abs. 2 (Fassung bis 31.8.2009),
  • Zeiten aus einem Rentensplitting; § 120a.
 

Rz. 14

Für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt eine Gesamtleistungsbewertung mit Entgeltpunkten (§ 263a).

 

Rz. 15

Den Zuschlag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Hinterbliebenenrenten regelt insoweit § 264c.

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