0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden:

  • durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388): In Abs. 1 Nr. 4 wurde ab 1.4.1999 "bis zum 31.3.1999" eingefügt.
  • durch das 4. Euro-Einführungsgesetz: In Abs. 1 wurde mit Wirkung v. 1.1.2001 die Nr. 4b und in Abs. 3 rückwirkend zum 1.1.1992 der Satz 2 angefügt,
  • durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954): In Abs. 1 Nr. 2 ist ab 1.1.2005 "mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II" angefügt worden,
  • durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554): Abs. 3 Satz 1 ist mit Wirkung zum 1.1.2010 ersatzlos gestrichen worden (vgl. auch BT-Drs. 16/3794 S. 42),
  • durch das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861): In Abs. 1 Nr. 2 wurde das "Wehrdienstverhältnis besonderer Art" ab 18.12.2007 eingefügt,
  • durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940). Neugefasst wurde Abs. 1 Nr. 4b (bisheriger Text: "zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben aufgrund einer Arbeitsleistung"). Zunächst mit dem Verweis auf § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 (als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen des SGB IV, in Kraft ab 1.1.2009) mit Wirkung zum 1.7.2009 in § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 geändert. Die Änderung stellt sicher, dass bei der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) auch zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) aus Wertguthaben berücksichtigt werden können, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV übertragen wurden.
  • durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll. Die Regelung des § 254d über die Entgeltpunkte (Ost) wird dann zum 30.6.2024 vollständig abgeschafft und durch die Neuregelung des § 254d ersetzt, der dann in seiner Fassung ab dem 1.7.2024 anordnen wird, dass zum 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Auch die Überschrift wir geändert und lautet dann nicht mehr"Entgeltpunkte (Ost)", sondern "Umbenennung in Entgeltpunkte". Damit wird die Rentenangleichung vollständig umgesetzt sein (künftige Neuregelung ab 1.7.2024).
  • Durch Art. 6 Nr. 21 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden mit Wirkung zum 1.7.2020 in § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Wörter "solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält", gestrichen (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen, BR-Drucks. 2/20, S. 28, 112; BT-Drucks. 19/17586, S. 29, 100).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 12.6.2020 ab 1.7.2020 bis zum 30.6.2024. Ab 1.7.2024 tritt die Neuregelung von § 254d in Kraft, wonach zum 1.7.2024 dann Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten (vgl. Rz. 4a).

1 Allgemeines

1.1 Regelungsinhalt und Funktion

 

Rz. 2

§ 254d regelt, in welchen Fällen anstelle von Entgeltpunkten (vgl. § 70) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, die – multipliziert mit dem Zugangsfaktor (§ 66, § 77, § 264c) – als persönliche Entgeltpunkte (Ost) über den aktuellen Rentenwert (Ost) zur Monatsrente (Ost) führen (§§ 254b, 255a).

Sind sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vorhanden, ergibt sich die Monatsrente aus den jeweiligen Teilbeträgen (Rente/Ost und Rente/West, vgl. §§ 64, 254b).

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 werden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Beiträge im jeweiligen Geltungsbereich der früheren Reichsversicherungsgesetze) Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

Nach Abs. 2 erhalten Zeiten vor dem 19.5.1990 – abhängig vom Aufenthalt des Versicherten am 18.5.1990 – anstelle der Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkte nach §§ 64 ff. und führen damit über den aktuellen Rentenwert (West) zu einem höheren Rentenbetrag. Die Regelung hat daher die Funktion einer gesetzlichen Ausnahme zu der besonderen Bewertungsregelung nach Abs. 1.

Abs. 3 hat die Entgeltpunkte für Beitrags- und Kindererziehungszeiten in Berlin vor Februar 1949 zum Inhalt.

1.2 Rentenanpassung zum 1.7.2024

 

Rz. 4

Entgeltpunkte (Ost) werden nur noch bis zum 30.6.2024 mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt, da dieser zum 1.7.2024 wegfällt. Die Regelung wird durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – mit dem insgesamt die Rentenangleichung Ost und West erreicht werden soll – aufgehoben. An die Stelle der Regelung über die Entgeltpunkte (Ost) tritt ab dem 1.7.2024 die Neuregelung, dass zum 1.7.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten. Dies ist eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte...

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