Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.

[1] § 265a geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009. Anzuwenden vom 01.09.2009 bis 30.06.2024.

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