Rz. 8

Personen, denen ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zwölf Kalendermonate ununterbrochen Krankengeld gezahlt hatte, waren gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. a RVO a. F., § 2 Nr. 10a AVG a. F., § 29 Abs. 1 Nr. 4 RKG a. F. in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 für die Zeit des weiteren Bezuges von Krankengeld und darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kalendermonate einer Arbeitsunfähigkeit kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig. Im Gegensatz zur Versicherungspflicht von Arbeitslosen (vgl. Rz. 6 f.) trat diese Pflichtversicherung erst vom dreizehnten Kalendermonat des Krankengeldbezuges für die Zeit des weiteren Leistungsbezuges ein. Für Personen, die keinen Krankengeldanspruch mehr hatten, weil die Anspruchsdauer für diese Leistung erschöpft war (so genannte Aussteuerung), bestand die Versicherung bei weiterem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit noch für längstens 24 weitere Kalendermonate (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a RKG a. F., § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. a RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 10a Buchst. a AVG a. F.). Die gesamte Dauer einer Versicherungspflicht nach einer der vorgenannten Vorschriften bewirkt nach § 247 Abs. 2 die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung.

Eine zeitgleiche Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ist wegen des Ausschlussgrundes des § 58 Abs. 1 Satz 3 nur für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten zulässig; in diesen Fällen handelt es sich insgesamt um eine beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1.

Für Beitragszeiten nach Abs. 2 werden gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten, das sich aus der Anlage 1 zum SGB VI ergibt, geteilt wird. In den Fällen, in denen sowohl eine Beitragszeit nach Abs. 2 der Vorschrift als auch eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 anzuerkennen ist, weil ein Versicherter sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sind neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 zu ermitteln.

Zeiten des Bezuges von Krankengeld in den ersten zwölf Kalendermonaten der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Leistungsbezug nach Ablauf des 24. Kalendermonats sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich als beitragsfreie Anrechnungszeiten anzuerkennen, die gemäß § 263 Abs. 2a Satz 1 bei der Rentenberechnung 80 % des nach § 71 Abs. 1 maßgebenden Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten erhalten.

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