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Personen, denen ein Träger der Kriegsopferversorgung während einer medizinischen Maßnahme mindestens einen Kalendermonat Versorgungskrankengeld gezahlt hat, waren in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 für die Zeit des weiteren Bezuges dieser Leistung rentenversicherungspflichtig. Versicherungspflicht bestand also auch für diesen Personenkreis nicht für die Dauer des gesamten Leistungsbezuges, sondern erst für die Zeit nach Ablauf eines Kalendermonats (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b RKG a. F., § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. b RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 10a Buchst. b AVG a. F.). Soweit Versicherungspflicht nach einer der genannten Vorschriften bestanden hat, ist gemäß § 247 Abs. 2 eine Beitragszeit anzuerkennen, die bei Anwendung von § 58 Abs. 2 als Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung anzusehen ist.

Eine zeitgleiche Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ist wegen des Ausschlussgrundes des § 58 Abs. 1 Satz 3 nur für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten zulässig; in diesen Fällen handelt es sich insgesamt um eine beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1.

Für Beitragszeiten nach Abs. 2 werden gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten, das sich aus der Anlage 1 zum SGB VI ergibt, geteilt wird. In den Fällen, in denen sowohl eine Beitragszeit nach Abs. 2 der Vorschrift als auch eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 anzuerkennen ist, sind neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 zu ermitteln.

Die Zeit des Bezugs von Versorgungskrankengeld bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 als Anrechnungszeit anzuerkennen.

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