Rz. 8

§ 238 Abs. 4 Buchst. b beinhaltet eine weitere alternative Möglichkeit der Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Diese Regelung gilt für Versicherte, die 25 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen und vor dem 1.1.1969 zwar unter Tage beschäftigt waren, aber keine 15 Jahre mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) zurückgelegt haben.

Voraussetzung für die Erfüllung der Wartezeit nach § 238 Abs. 4 Buchst. b ist das Vorliegen von

sowie der Nachweis von

  • 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) allein oder zusammen mit Ersatzzeiten, die gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
 

Rz. 9

Bei Prüfung dieser alternativen Möglichkeit der Wartezeiterfüllung sind die vor dem 1.1.1969 verrichteten Untertagearbeiten gemäß § 238 Abs. 4 Buchst. b in ständige Arbeiten unter Tage umzurechnen. Hierbei werden die bis zum 31.12.1968 ausgeübten Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) nach Maßgabe des § 238 Abs. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa im Verhältnis 2 : 3 aufgewertet und die bis zum 31.12.1967 ausgeübten sonstigen Arbeiten unter Tage, die nicht Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten waren, im Verhältnis 3:2 abgewertet (§ 238 Abs. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb). Für die Umrechnung von Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten sowie der sonstigen Arbeiten unter Tage in ständige Arbeiten unter Tage kommen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur volle Monate mit Untertagearbeiten in Betracht.

 

Rz. 10

Kalendermonate, die nur teilweise mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten belegt sind, werden bei Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren im Verhältnis 1 : 1 als Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Das Gleiche gilt für Restmonate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten, die sich bei der Rundung auf eine durch 2 teilbare Zahl ergeben.

Kalendermonate, die nur teilweise mit sonstigen Arbeiten unter Tage belegt sind, sowie Restmonate, die sich bei der Rundung auf eine durch 3 teilbare Zahl ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.

Volle Monate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten

 

Rz. 11

Als volle Monate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten (vor dem 1.1.1969) sind zu werten:

  1. Kalendermonate, in denen Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten durchgehend vom ersten bis zum letzten Tag des Kalendermonats verrichtet worden sind,
  2. Kalendermonate, in denen ausschließlich Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet wurden, die aber mit sog. Randtagen (arbeitsfreien Samstagen, Sonntagen oder bundesweiten, landesweiten bzw. örtlichen Feiertagen) beginnen oder enden,
  3. Kalendermonate, in denen ausschließlich Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet wurden, die aber auch noch mit üblichen Unterbrechungstatbeständen (Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Tarifurlaub, unbezahlter Urlaub, Feierschichten, Bildungsurlaub) belegt sind, wenn vor und nach der üblichen Unterbrechung Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind,
  4. Kalendermonate, die voll mit Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder Tarifurlaub belegt sind, wenn Hauerarbeiten unmittelbar vorausgegangen sind (BSG, Urteil v. 22.3.1988, 8/5a RKn 9/87.),
  5. Kalendermonate, die zum Teil mit Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben oder Tarifurlaub belegt sind und zum anderen Teil mit gleichen Tatbeständen ohne Lohn oder Gehaltsfortzahlungen, wenn Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten vorausgingen und folgten.

Teilmonate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten

 

Rz. 12

Als Teilmonate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten sind zu werten:

  1. Kalendermonate, in denen Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten im Laufe eines Monats begonnen oder geendet haben,
  2. Kalendermonate, die nur zum Teil mit Entgeltfortzahlung aufgrund von vorausgegangenen Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten belegt sind,
  3. Kalendermonate, die zum Teil mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten und zum anderen Teil mit Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) belegt sind,
  4. Kalendermonate, die zum Teil mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten und zum anderen Teil mit sonstigen Arbeiten unter Tage oder mit Übertagearbeiten belegt sind.

Volle Monate mit sonstigen Arbeiten unter Tage

 

Rz. 13

Als volle Monate mit sonstigen Arbeiten unter Ta...

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