0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) sind mit Wirkung zum 1.1.1992 die Worte "oder nur noch übergangsweise" ergänzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Eine dem § 228 gleichgestellte oder auch nur vergleichbare Vorschrift existierte vor dem Inkrafttreten nicht. Sie enthält den Grundsatz für die Anwendung der im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels geregelten rentenversicherungsrechtlichen Sachverhalte. Sie umschreibt dabei allgemein, welche Sachverhalte dort geregelt werden sollen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Im Rentenversicherungsrecht sind wegen der Bedeutung des gesamten Versicherungslebens Sachverhalte relevant und somit regelungsbedürftig, die zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichen (z. B. Regelungen über die Behandlung von Zeiten des Kriegsdienstes als Ersatzzeit). Gleiches gilt für Sachverhalte, die nur noch übergangsweise Bedeutung haben (z. B. Altersrente für Frauen). Sofern sie aktuell nicht mehr auftreten können, aber für einen bestimmten Personenkreis weiter Bedeutung haben (BT-Drs. 11/4124 S. 195), sind sie in den Grundregelungen der ersten 4 Kapitel des SGB VI nicht berücksichtigt worden. Gleiches gilt für Sachverhalte, die zwar bis zum 31.12.1991 noch eintreten konnten, ab 1.1.1992 jedoch anders beurteilt werden müssen. Wegen der Langzeitwirkung der Rentenversicherung bedarf es auch hierzu entsprechender Regelungen. Außerdem sind die im Beitrittsgebiet für eine Übergangszeit notwendigen Sonderregelungen ausschließlich im Fünften Kapitel des SGB VI und nicht in dessen ersten 4 Kapiteln enthalten.

 

Rz. 3

Die in §§ 228a ff. SGB VI enthaltenen Sonderregelungen haben keine eigenständige Bedeutung, weil sie keine eigenen Grundsätze aufstellen, sondern lediglich im Zusammenhang mit den "eigentlichen" Vorschriften zu sehen sind. Sie bestimmen, inwieweit das Hauptrecht erweitert, eingeschränkt oder weiter differenziert wird. Das unterscheidet diese Vorschriften von §§ 300 ff., die eigene Grundsätze bezüglich von Ausnahmen bei der Anwendung von neuem Recht aufstellen. Sie ergänzen lediglich die Vorschriften des Rechts der vorangehenden 4 Kapitel und sind deshalb nur im Zusammenhang mit den zugehörigen Vorschriften dieser Kapitel zu verstehen. Da die Bedeutung der o. g. Sachverhalte abnimmt und sie somit – auch zum Teil über viele Jahre – lediglich Übergangscharakter haben, sind sie geschlossen im Fünften Kapitel enthalten und dort systematisch entsprechend den vorangehenden Kapiteln gegliedert. Eine Regelung dieser Sachverhalte (auch) in den ersten 4 Kapiteln würde dazu führen, dass die Übersichtlichkeit dort verloren ginge. Im Fünften Kapitel sind deshalb nacheinander Sonderregelungen zum versicherten Personenkreis, zu den Leistungen, zur Organisation und zum Datenschutz sowie zur Finanzierung enthalten sind.

 

Rz. 4

Im Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels bestehen für folgende Sachverhalte Sonderregelungen:

 
  • Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228a
  • Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
§ 228b
  • Versicherter Personenkreis
§§ 229 bis 233a
  • Teilhabe
§§ 234 und 234a
  • Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§§ 235 bis 254a
  • Rentenhöhe und Rentenanpassung
§§ 254b bis 265a
  • Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§§ 266 und 267
  • Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten
§ 268, 268a
  • Zusatzleistungen
§§ 269 bis 269b
  • Leistungen an Berechtigte im Ausland
§§ 270b bis 272a
  • Organisation, Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

    Datenschutz und -verarbeitung

    Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

§§ 273 bis 273a

§§ 274, 274a

§ 274c
  • Beiträge

    Verfahren

    Berechnungsgrundlagen

    Erstattungen

    Vermögensanlagen

§§ 275a bis 293

§§ 281c bis 286g

§§ 287 bis 287f

§§ 289 bis 292

§ 293
  • Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§§ 294 bis 299

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