Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024[2] [Bis 30.06.2018: Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland] sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

[1] § 228b geändert durch Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden vom 12.12.2006 bis 31.01.2026.
[2] Geändert durch Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.07.2018.

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