0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006 redaktionell geändert. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) hat § 228b mit Wirkung zum 1.7.2018 geändert und mit Wirkung zum 1.2.2026 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Solange in der Bundesrepublik Deutschland keine einheitlichen Einkommensverhältnisse (bis zum 30.6.2024) bestehen, bleiben bei der Berechnung von Rechengrößen, die auf die Veränderung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer sowie das Durchschnittsentgelts abstellen, die Einkommensverhältnisse der neuen Bundesländer unberücksichtigt. Vielmehr sind als maßgebende Werte ausschließlich diejenigen der alten Bundesländer heranzuziehen und auch für die neuen Bundesländer anzuwenden. Dies erfolgt dadurch, dass die Werte der alten Bundesländer fortgeschrieben werden. Der Gesetzgeber hat bewusst diese Regelung gewählt und nicht eine Neufeststellung angeordnet. Dies hätte nämlich zur Folge gehabt, dass unter Zugrundelegung der Löhne und Gehälter in Ost und West ein gesamtdeutscher Rentenwert entstanden wäre, der oberhalb des Rentenwerts-Ost und unterhalb des Rentenwerts-West gelegen hätte. Ab dem 1.7.2024 gilt ein einheitlicher Rentenwert und eine einheitliche Bezugsgröße sowie Bemessungsgrenze. Die Fortschreibung der Werte sowie die Rentenanpassung erfolgt dann aufgrund der gesamtdeutschen Lohnentwicklung.

Die Veränderungen in den neuen Bundesländern sind allerdings dann zu berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich im Fünften Kapitel des SGB VI bestimmt wird. Derartige Bestimmungen enthalten die Regelungen zum aktuellen Rentenwert-Ost (§ 255a Abs. 2) und zu den Beitragsbemessungsgrenzen-Ost (§ 275a) und zur Festsetzung von Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 287b).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Mit dieser Abweichung vom Grundsatz soll erreicht werden, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse überhöhte Beitragszahlungen und Leistungen im Beitrittsgebiet vermieden werden. Insoweit wird dem (bis zum 30.6.2024 bestehenden) unterschiedlichen Niveau Rechnung getragen.

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