Rz. 8

Verwaltungsverfahren zur Feststellung oder Ablehnung eines Rentenanspruchs sowie damit im Zusammenhang stehende Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren unterbrechen nach dem Wortlaut des § 198 Satz 1 die in § 197 Abs. 2 geregelte Frist für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ebenfalls. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Rentenverfahren in den ersten 3 Kalendermonaten des Folgejahres, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt werden sollen, anhängig sind. Die Unterbrechung bewirkt, dass die 3-monatige Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes der Deutschen Rentenversicherung oder der Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung erneut beginnt.

Aufgrund der Gleichstellung von Rentenanträgen nach über- und zwischenstaatlichem Recht mit Rentenanträgen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (Teil VI) wird die Frist des § 197 Abs. 2 durch ein anhängiges Rentenverfahren bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger ebenfalls nach § 198 Satz 1 unterbrochen, wenn hierdurch gleichzeitig ein Rentenverfahren bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I) auslöst wird. Hierbei liegt der Unterbrechungstatbestand ab dem Zeitpunkt vor, zu dem aus den vorgelegten Unterlagen oder dem Vorbringen des Antragstellers erkennbar ist, dass auch rentenrechtliche Zeiten i.S.v. § 54 Abs. 1 zurückgelegt worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die nach ausländischem Recht begehrte Rentenleistung im Leistungskatalog des SGB VI nicht enthalten ist (Arbeitsgruppe für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht AGZWSR 2/95 TOP 29).

 

Rz. 8a

Ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben löst grundsätzlich kein Rentenverfahren i. S. v. § 198 Satz 1 aus und unterbricht damit nicht die in § 197 Abs. 2 geregelte Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge. Abweichend hiervon gilt gemäß § 116 Abs. 2 ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag, wenn ein Erfolg der genannten Rehabilitationsleistungen nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 1) oder die bewilligten Rehabilitationsleistungen nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt oder verhindert haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 2). Aufgrund der Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 lösen – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – auch Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Rentenverfahren aus. Dies hat dann ebenfalls nach Abschluss dieses Verfahrens den Neubeginn der in § 197 Abs. 2 geregelten Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge zur Folge (§ 198 Satz 1).

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