Rz. 1a

§ 191 bestimmt für die aufgeführten Personenkreise die meldepflichtigen Stellen. Die ansonsten dem Arbeitgeber obliegende Meldepflicht wird auf die Stellen übertragen, denen auch die Zahlung der Beiträge obliegt (BT-Drs. 11/4124 S. 189). Eine Sonderregelung für das Beitrittsgebiet enthält § 281c. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung v. 10.2.1998 (DEÜV) i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

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