Rz. 3

§ 190 kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Versicherte, die dem gemeinsamen Beitragseinzug unterliegen, sind durch die Arbeitgeber/Auftraggeber nach Maßgabe der §§ 28a bis c SGB IV zu melden. Als Arbeitgeber der Heimgewerbetreibenden gilt gemäß § 12 Abs. 3 SGB IV, wer die Arbeit unmittelbar an die Heimgewerbetreibenden vergibt. Mit dieser Regelung soll eine ordnungsgemäße Durchführung der Sozialversicherung gewährleistet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vorschriften der DEÜV, zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Meldepflichtige Tatbestände sind insbesondere

  • Beginn, Unterbrechung und Ende der Beschäftigung,
  • Beginn und Ende der Berufsausbildung,
  • Unterbrechung oder Ende der Entgeltzahlung,
  • Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Staatsangehörigkeit,
  • Einmalzahlungen von Arbeitsentgelt,
  • Beginn und Ende der Altersteilzeit.

Gemäß § 28a Abs. 9 Satz 1 SGB IV sind Meldungen für geringfügig Beschäftigte entfallen.

 

Rz. 4

Besonders zu erwähnen ist die Sofortmeldung, die in bestimmten Branchen spätestens bei Beschäftigungsbeginn abgegeben werden muss. Diese Meldung erfolgt nicht an die Einzugsstelle, sondern unmittelbar an die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 145). Sie wird in der Stammdatendatei (§ 150) gespeichert. Damit haben z. B. die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Zugriff auf diese Meldedaten, um illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit feststellen zu können.

Die Meldung muss in folgenden Branchen erfolgen:

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
  • Fleischwirtschaft.

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