Rz. 6

Aus § 119 Abs. 3 ergeben sich für die Deutsche Post AG weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung von Geldleistungen und der Durchführung von Rentenanpassungen für die Träger der Rentenversicherung stehen; konkretisiert werden diese in §§ 20 bis 27 RentSV i. V. m. § 120 Nr. 1.

Danach übernimmt der Renten Service der Deutschen Post AG für die Träger der Rentenversicherung die folgenden Aufgaben:

  • Dienstleistungen im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner, die sich im Einzelnen aus § 20 Abs. 1 RentSV ergeben (z. B. Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für sozialversicherungspflichtige Rentner); hierzu regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service das Nähere durch Vereinbarung (§ 20 Abs. 2 RentSV),
  • Ausstellung von Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung bei Beachtung datenschutzrechtlicher Grundsätze (§ 21 RentSV),
  • Erteilung und Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung (z. B. Erteilung von Rentenauskünften, Einholung von Auskünften anderer öffentlicher Stellen gemäß §§ 22 und 23 RentSV),
  • Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlands- und Auslandszahlungen (§§ 24 und 25 RentSV),
  • Erstellung und Übermittlung von statistischem Material i. S. v. § 79 SGB IV (Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung) für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 26 RentSV),
  • Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen (§ 26a RentSV).

Gemäß § 27 RentSV können die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service der Deutschen Post AG darüber hinaus vereinbaren, dass der Renten Service weitere Aufgaben für die Rentenversicherungsträger übernimmt, die im Zusammenhang mit der Auszahlung von Geldleistungen und der Durchführung von Rentenanpassungen stehen.

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