0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 119 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 1.1.1996 (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes), wurde der Privatisierung der Deutschen Bundespost durch redaktionelle Änderung des § 119 Rechnung getragen (anstelle von Deutsche Bundespost in den Abs. 1 bis 6 bzw. von Deutsche Bundespost POSTDIENST in Abs. 7 jeweils Deutsche Post AG; außerdem wurde Abs. 3 neu gefasst). Abs. 7 wurde durch Art. 10 Nr. 1 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes v. 7.5.2002 (BGBl. I S. 1529) mit Wirkung zum 11.5.2002 (Art. 29 Satz 2 des Gesetzes) aufgehoben. Die Postrentendienstverordnung v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867), in Kraft ab 1.9.1994, wurde zuletzt geändert durch VO v. 5.4.2002 (BGBl. I S. 1250). Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers v. 22.10.2002 (BGBl. I S. 4206) sind Zuständigkeiten aus dem bisherigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf das bisherige Bundesministerium für Gesundheit übertragen worden. Dieses ist zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung umgebildet worden.

 

Rz. 2

Die Postrentendienstverordnung (PostRDV) v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 durch Art. 44 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert und heißt jetzt Renten Service Verordnung (RentSV). Durch Art. 208 Nr. 1 der 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurden in Abs. 3 Nr. 2 die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" mit Wirkung zum 28.11.2003 ersetzt. Durch Art. 1 Nr. 15 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden ab 1.1.2005 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt. In Abs. 3 Nr. 2 wurden ab 1.10.2005 die Wörter "den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt. Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst.

Abs. 3 Nr. 2 wurde als Folge der Anpassung an die Neuordnung der Bundesministerien durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 insoweit geändert, als die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt worden sind.

Als Folgeänderung zum Inkrafttreten des § 101a SGB X wurden durch das Zweite SGB IV-Änderungsgesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) in Abs. 3 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.11.2009 die Wörter "der Meldebehörden" gestrichen. Diese Rechtsänderung hat zur Folge, dass die Meldebehörden sozialversicherungsrechtlich relevante Daten nunmehr ausschließlich an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung übermitteln dürfen.

Durch Art. 6 Nr. 10, Art. 28 Abs. 1 des Siebten SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 3 die Nr. 3 angefügt. Danach erweitert sich der Aufgabenbereich der Deutschen Post AG um die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, wenn dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die von ihnen zu erbringenden laufenden Geldleistungen – mit Ausnahme des Übergangsgeldes – durch die Deutsche Post AG aus. Darüber hinaus sind die Rentenversicherungsträger nach Abs. 1 Satz 2 ermächtigt ("können"), auch andere als laufende Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen zu lassen. Dazu zählen neben Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung grundsätzlich auch laufende Geldleistungen und Einmalzahlungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die allerdings traditionell über einen eigenen Rentenzahldienst verfügt.

Abs. 2 regelt, dass sich der gesetzliche Auftrag der Deutschen Post AG auch auf Arbeiten zur Anpassung von Renten erstreckt und dass auch dieser Auftrag die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Rentenversicherungsträger umfasst.

 

Rz. 4

Abs. 3 regelt die Überwachung des Vorliegens der Zahlungsvoraussetzungen, die Pflicht zur Erstellung statistischen Materials für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie zur Ausstellung von Rentenausweisen durch die Deutsche Post AG.

 

Rz. 5

Satz 1 des Abs. 4 normiert die Verantwortung der Rentenversicherungsträger in Anlehnung an § 89 Abs. 2 SGB X. Darüber hinaus modifiziert Abs. 4 Satz 2 den § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I insoweit, als Leistungsempfänger Änderungen, die für die Auszahlung ihrer laufenden Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen sollten.

Nach Abs. 5 erhält die Deutsche Post AG zur Auszahlung der Geldleistungen angemessene Vorschüsse, die von den Renten...

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