(1)[1] Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

Bis 30.06.2020:

(1) 1Der Renten Service soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten Ausweis zur Verfügung stellen, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann. 2Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, hat er den Ausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung im Hinblick auf den beigefügten Ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird.

 

(2) 1Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:

 

1.

Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

 

2.

Geburtsdatum,

 

3.

Versicherungsnummer.

2Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.

 

(3) 1Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. 2Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.

(4)[2]

 

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß Rentner den Ausweis unmittelbar von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung erhalten. 2Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

[1] Abs. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Abs. 4 aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 30.06.2020.

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