Rz. 14

Wer aktuell in einem (renten-)versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht oder sonst aktuell Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, genießt – anders wie in der Krankenversicherung – dadurch nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vielmehr muss der Rehabilitand eine bestimmte "Vorversicherungszeit" nachweisen oder zu einer genauer definierten Personengruppe zählen. Es genügt, wenn eine von den nachstehend in § 11 aufgeführten Alternativvoraussetzungen erfüllt ist.

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