Rz. 12

Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt (§ 122 Abs. 2 Satz 2). Bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit wird demgemäß auch der Monat der rechtswirksamen Antragstellung (vgl. Rz. 5 ff.) mit berücksichtigt, wenn für diesen Monat Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden bzw. wenn aufgrund der Versicherungspflicht noch Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Da nur Zeiten vor der Antragstellung berücksichtigt werden, kann der Monat der Antragstellung allerdings nur mit einbezogen werden, sofern der Antrag nach dem 1. des Monats gestellt wurde. Wurde der Antrag z. B. am 2. eines Monats gestellt und bestand bei dem Antragsteller am 1. des Monats Versicherungspflicht mit der Folge, dass für den 1. dieses Monats Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden bzw. noch zu zahlen sind, wird dieser Monat auf die Wartezeit angerechnet – und zwar im vollen Umfang, weil bei der Wartezeitberechnung Kalendermonate mit teilweiser belegter beitragsrechtlicher Versicherungszeit als volle Monate angerechnet werden (vgl. Rz. 11).

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt am 27.3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auf und stellt bereits am 4.4. einen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen.

Lösung:

Auf die Wartezeit sind 2 (volle) Kalendermonate anzurechnen.

 

Rz. 12a

Sofern mehrere Rehabilitations-/Teilhabeleistungen zeitlich hintereinander geschaltet sind (z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), wird auf Rz. 10 verwiesen.

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