Rz. 11

§ 11 fordert für den Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen sowie auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erfüllung einer Wartezeit (vgl. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Bei der Wartezeit muss eine bestimmte Anzahl von Jahren/Kalendermonaten nachgewiesen werden, für die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt oder Ersatzzeiten anerkannt wurden (vgl. Rz. 14 ff.).

Nach § 122 Abs. 2 umfasst ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Monate. Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt hierbei als voller Monat (§ 122 Abs. 1). Das gilt auch, wenn z. B. in einem Kalendermonat nur für einen Tag ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde.

Treffen in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten oder mehrere kurzfristige Beitrags- und/oder Ersatzzeiten zusammen, kann dieser Monat nur einmal für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden.

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