Rz. 20

§ 10 nennt für die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nur diejenigen, die rentenversicherungstypisch gefordert werden. Daneben sind folgende persönliche Voraussetzungen unerlässlich:

  • die physische und psychische Fähigkeit des Versicherten, an den Teilhabeleistungen aktiv mitzuwirken,
  • die Zustimmung des Versicherten (§ 8 Abs. 4 SGB IX) und
  • eine ausreichende Motivation des Versicherten (vgl. §§ 63, 64 SGB I; bei Abhängigkeitserkrankungen krankheitsbedingt oft nicht oder noch nicht gegeben).

Näheres vgl. Komm. zu § 42 SGB IX.

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