Rz. 20
§ 10 nennt für die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nur diejenigen, die rentenversicherungstypisch gefordert werden. Daneben sind folgende persönliche Voraussetzungen unerlässlich:
- die physische und psychische Fähigkeit des Versicherten, an den Teilhabeleistungen aktiv mitzuwirken,
- die Zustimmung des Versicherten (§ 8 Abs. 4 SGB IX) und
- eine ausreichende Motivation des Versicherten (vgl. §§ 63, 64 SGB I; bei Abhängigkeitserkrankungen krankheitsbedingt oft nicht oder noch nicht gegeben).
Näheres vgl. Komm. zu § 42 SGB IX.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen