0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 92). Sie bestand im Wesentlichen nur in Form des heutigen Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) wurden mit Wirkung zum 1.1.2001 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und Abs. 2 angefügt. Dadurch erhält der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit gemindert ist und nicht mehr wieder hergestellt werden kann, die Möglichkeit, berufliche Teilhabeleistungen zu beanspruchen – und zwar mit dem Ziel, die beruflichen Tätigkeiten an dem bisherigen Arbeitsplatz weiterhin ausüben zu können. Außerdem wurden besondere Voraussetzungen für Arbeitnehmer im Bergbau geschaffen.

Mit Inkrafttreten des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde § 10 zum 1.7.2001 dem Sprachgebrauch des SGB IX angepasst (neue Termini: "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" statt "medizinische Leistungen" und "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" statt "berufsfördernder Leistungen").

Aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c mit Wirkung zum 14.12.2016 geändert. Seitdem besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann, wenn ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, sofern die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

Außerdem wurde § 10 durch das Flexirentengesetz um den Abs. 3 erweitert, und zwar ebenfalls mit Wirkung zum 14.12.2016. Danach werden die persönlichen Voraussetzungen bei Versicherten und Kindern für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 erfüllt, sofern die in den dortigen Vorschriften aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen (§ 11 SGB I), um unabhängig von der Ursache der Behinderung Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Die rehabilitationsträgerspezifischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zielen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darauf ab, der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegen zu wirken und dessen vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen medizinischer Gründe zu verhindern bzw. ihn auf Dauer in das Erwerbsleben einzugliedern bzw. wiedereinzugliedern.

Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Rentenversicherungsträger entsprechende Teilhabeleistungen zur Verfügung zu stellen, wenn gleichzeitig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit oder Zugehörigkeit zu einer speziellen Personengruppe; vgl. § 11) erfüllt sind (§ 9 Abs. 2) und keine Ausschlussgründe nach § 12 vorliegen. Unter Teilhabeleistungen der Rentenversicherung sind mit Blick auf § 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX

zu verstehen. An Leistungen hinzu kommen unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (Übergangsgeld, Fahrkosten, Haushaltshilfe und andere Leistungen i. S. d. § 28 SGB VI i. V. m. § 64 SGB IX).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers sollen dem rehabilitationsbedürftigen Versicherten grundsätzlich nur zugutekommen, wenn die Erwerbsfähigkeit (Rz. 4 ff.) des Versicherten bedroht oder bereits beeinträchtigt ist. Sie sind i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann sinnvoll, wenn die Erwerbsfähigkeit

  • bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit (Rz. 9) auf Dauer erhalten bleiben kann oder
  • bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit (Rz. 10) wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder durch die Teilhabeleistungen eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder
  • trotz teilweiser Erwerbsminderung und trotz negativer beruflicher Zukunftsprognose der Arbeitsplatz erhalten bleiben oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 10a ff.) erlangt werden kann.

Die Rentenversicherungsträger haben in den „Auslegungsgrundsätzen zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen Leistungen zur Teilhabe und zur Mitwirkung der Versicherten i. d. F. v. 18.7.2002 die unterschiedlichen Begriffe

  • "Krankheit", "Behinderung", "Erwerbsfähigkeit",
  • "Erhebliche Gefährdung" der Erwerbsfähigkeit,
  • "Minderung" der Erwerbsfähigkeit,
  • "Wesentliche Besserung",
  • "Wiederherstellung" der Erwerbsfähigkeit,
  • Abwendung einer "we...

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