Rz. 4

Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, werden diese Beschäftigungen für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht zusammengerechnet. Werden allerdings neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2 oder mehr geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt oder allgemein ausgeübt, werden diese für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zusammengerechnet. Wenn daher zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, wird das Arbeitsentgelt dieser zweiten Beschäftigung zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Beitragsberechnung herangezogen (vgl. Komm. zu § 8). Für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung sind i. d. R. Rentenversicherungsbeiträge sowie Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten (vgl. Rz. 6) zu entrichten.

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