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Die Norm erweitert die Entnahmemöglichkeit aus dem Wertguthaben auf vertraglich vereinbarte Freistellungen. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass nicht zuletzt wegen der zeitlich begrenzten Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit und Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre die Attraktivität individuell vereinbarter Lebensarbeitszeitengestaltungen durch Wertguthaben in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird (Hanau/Veit, NJW 2009 S. 182, 184). Genannt sind hier insbesondere die Zeiträume vor dem Bezug einer Altersrente (§ 33 Abs. 2 SGB VI), in denen der Beschäftigte nicht mehr im Erwerbsleben steht oder stehen möchte. Dem gleichgestellt ist der Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente bezogen werden kann, aber noch nicht erreicht ist oder nur mit Abschlägen bezogen werden könnte. Ferner werden Zeiten erfasst, in denen der Beschäftigte an Maßnahmen der beruflichen Qualifikation und Weiterbildung teilnimmt (vgl. BBiG). Darunter fallen auch Altersteilzeitvereinbarungen, die sich bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen werden kann.

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