Rz. 5

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten (vgl. § 8a) ist anstelle der für die versicherungspflichtig Beschäftigten vorgesehenen Meldungen und Beitragsnachweise ein Haushaltsscheck zu verwenden.

Bei Verwendung des Haushaltsschecks für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle für die Beschäftigten im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer, um damit dem Privathaushalt die erforderlichen Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern.

Aus dem gleichen Grund berechnet die Einzugsstelle auch nach dem im Haushaltsscheck angegebenen Arbeitsentgelt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den Pauschbetrag für die Lohnsteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und seit dem 1.1.2006 die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Mit diesem Verfahren werden Fehlberechnungen vermieden und auch sichergestellt, dass die Beträge in richtiger Höhe festgesetzt werden. Da der Gesamtbetrag von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nur im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen wird, hat der Privathaushalt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Die Einzugsstelle hat die in Abs. 3 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen und dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich mitzuteilen. Weiterhin bescheinigt die Einzugsstelle dem Privathaushalt als Arbeitgeber die in Abs. 4 vorgesehenen Angaben.

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