0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie ist zwischenzeitlich mehrfach verändert worden. In Abs. 3 Satz 1 wurde das Wort "Lohnfortzahlungsgesetz" in "Aufwendungsausgleichsgesetz" mit dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) mit Wirkung zum 1.1.2006 geändert.

Die Streichung in Abs. 2 Satz 1 und die Einfügung des Satzes 4 wurden mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.

Abs. 2a wurde durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügt. Änderungen in Abs. 2a wurden mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) vorgenommen. Durch Berichtigung v. 16.4.2012 (BGBl. I S. 670) wurden die Änderungen in Abs. 2a rückwirkend zum 1.1.2012 wirksam. Durch Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde Abs. 2a vollständig aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Krankenkassen haben als Einzugsstellen neben ihren Beiträgen zur Krankenversicherung auch die Beiträge zur Pflege,- Renten- und Arbeitslosenversicherung in einem Betrag (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) einzuziehen. Die Einzugsstellen haben die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an den Gesundheitsfonds und an die zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Gemäß Abs. 1 Satz 2 haben sie die Einreichung der Beitragsnachweise und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu überwachen. Beauftragte Stellen i. S. d. § 28f Abs. 4 sind keine Einzugsstellen i. S. d. § 28h. Nach § 28i Satz 5 ist zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie für die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz der geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Diese hat für den angeführten Personenkreis die Aufgaben wahrzunehmen, die den Einzugsstellen übertragen worden sind.

Diese Vorschrift korrespondiert mit § 28r und der dort vorgesehenen Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Verletzung der den Krankenkassen auferlegten Pflichten.

2 Rechtspraxis

2.1 Geltendmachen von Beitragsansprüchen

 

Rz. 3

Die Formulierung in Abs. 1 Satz 3 verpflichtet die Krankenkasse als Einzugsstelle, die nach § 22 entstandenen Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind (vgl. § 23), beim Beitragsschuldner geltend zu machen, d. h. bei Fälligkeit einzuziehen, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Einzugsstelle tritt im Außenverhältnis als Gläubigerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf. Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit dem 1.1.2010 der Anwendung der Insolvenzordnung unterworfen. Dennoch gehört der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht zum Schuldnervermögen einer Krankenkasse und fällt damit nicht nach § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Dies ergibt sich für die an den Gesundheitsfonds weiter zu leitenden Beiträge unmittelbar aus § 171b Abs. 6 Satz 2 SGB V, für die übrigen Zweige der Sozialversicherung aus dem Treuhandverhältnis, das durch die Regelungen über die Funktionen der Einzugsstelle geschaffen wird.

2.2 Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe

 

Rz. 4

Damit der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erhoben werden kann, bedarf es der vorherigen Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Entscheidung trifft nach Abs. 2 die Krankenkasse als Einzugsstelle im sog. Einzugsstellenverfahren. Die Entscheidung umfasst auch die Beitragshöhe in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Verteilung der Beitragsanteile auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 12 KR 14/09 R m. w. N.). Sie ist für den Arbeitgeber bindend, wenn er gegen die Entscheidung der Einzugsstelle keinen Widerspruch einlegt, denn der Bescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X).

Weiterhin ist die nach § 28i Abs. 5 zuständige Einzugsstelle verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten nach den §§ 8 und 8a zu prüfen.

Das BSG hatte in zwei Verfahren am 15.7.2009 (B 12 R 1/08 R und B 12 R 5/08 R) die Auffassung vertreten, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht zum Erlass der Verwaltungsakte befugt ist, wenn wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eintritt. Diese Befugnis wurde der DRV Knappschaft-Bahn-See nunmehr mit Abs. 2 Satz 4 ausdrücklich eingeräumt. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und 3 ha...

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