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Soweit krankenversicherungspflichtige Bezieher einer Rente daneben noch Arbeitseinkommen erzielen, sind nach § 237 SGB V für dieses Arbeitseinkommen auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Als Arbeitseinkommen gilt dabei das Arbeitseinkommen nach § 15.

Die Einbeziehung von Arbeitseinkommen in die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner ist nach dem Urteil des BSG v. 17.12.1985, 12 RK 43/84, USK 85135, mit dem Grundgesetz vereinbar.

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