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Das Sozialversicherungsrecht nimmt die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt danach vor, ob die Zuwendung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann. Zwar könnte der Wortlaut des § 23a auch auf Zuwendungen bezogen werden, die nicht für Arbeitsleistungen in einem einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern für Arbeiten in mehreren Zeiträumen, aber in einer Summe gezahlt werden. Richtig muss die Vorschrift allerdings dahingehend verstanden werden, dass nicht der Zeitpunkt der Auszahlung das entscheidende Merkmal des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, demzufolge einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist, oder ob eine solche Beziehung zu einem einzelnen Abrechnungszeitraum nicht besteht.

Zu den einmaligen Einnahmen gehören daher unter bestimmten Voraussetzungen Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen und Jubiläumszuwendungen. In der Praxis – einschließlich der Rechtsprechung – werden die "einmaligen Einnahmen" allgemein als "einmalige Zuwendungen", in § 23a als "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" bezeichnet. Die beitragsrechtliche Zuordnung einmaliger Einnahmen regelt § 23a.

Das BSG hat mit 2 Urteilen v. 7.2.2002 (B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R) im Ergebnis entschieden, dass sowohl der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge als auch der geldwerte Vorteil für kostenlose Kontoführung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. Zur Begründung führte das BSG unter anderem aus, der geldwerte Vorteil für diese Arbeitgeberleistungen sei nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen. Erforderlich für die Inanspruchnahme der Arbeitgeberleistungen sei nur gewesen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in einer Beschäftigung bei dem betroffenen Arbeitgeber stand. Sie sei unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung gewesen. Schon damit sei der geldwerte Vorteil der Arbeitsleistung einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nicht zurechenbar. Damit würden diese Entgeltbestandteile auch bei Pauschalbesteuerung beitragspflichtig sein. Um diese Beitragspflicht zu vermeiden, wurde mit dem 2. ModDienstG mit Wirkung zum 1.1.2003, d. h. nicht rückwirkend (BSG, Urteil v. 18.12.2013, B 12 R 2/11 R) § 23a Abs. 1 um einen Satz 2 ergänzt, der die betreffende Beitragspflicht bei Pauschalbesteuerung dadurch ausschließt, dass bestimmte Zuwendungen (insbesondere in Anspruch genommene Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die monatlich in Anspruch genommen werden können, oder sonstige monatlich gewährte Sachbezüge) nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten. Versteuert der Arbeitgeber diese – damit im Umkehrschluss als "laufend" zu qualifizierenden – Leistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal, so sind sie beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SvEV). Soweit das BSG mit Blick auf die Vorgängerfassung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV) die Auffassung vertreten hat, dass die bloße Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für die Vermeidung der Beitragspflicht ausreichend sei (Urteile v. 17.12.2014, B 12 KR 19/12 R und B 12 KR 20/12 R), dürfte dies nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV mit Wirkung zum 22.4.2015 durch Art. 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) nicht mehr ohne weiteres vertretbar sein. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3699 S. 48) weist darauf hin, dass ausgelöst durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in Bezug auf eine nachträglich geänderte Bewertung der Art der Besteuerung von Einnahmen im Rahmen von Anträgen auf Lohnsteuererstattung (BFH, Urteil v. 13.11.2012, VI R 38/11) die Frage aufgeworfen worden sei, ob lediglich die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschalbesteuerten Erhebung der Lohnsteuer für die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen ausreiche. Dies entspreche nicht der Absicht der bisherigen Regelung. Daher werde klargestellt, dass es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankommt. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung führe nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten seien, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern könne.

Das BSG hat mit Blick auf den früheren Wortlaut des § 23a Abs. 1 Satz 2 vertreten, dass für die Beitragsfreiheit nicht erforderlich ist, dass "sonstige Bezüge" laufend gewährt werden (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 15/11 R). Mit der Neufassung dieser Vorschrift zum 22.4.2015 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze hat der Gesetzgeber eine "klarstellende Ergänzung" (BT-Drs. 18/3699 S. 31) vorgenommen, um "den gewollten Rechtszustand wiederherzustellen". Nunmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine monatliche Gewährung der so...

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