2.3.1 Vorschriften über die Versicherungsnummer (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 6

Abs. 1 Nr. 1 ist mit Wirkung zum 26.11.2019 gestrichen worden. Denn Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt abschließend alle Bußgeldtatbestände hinsichtlich Verstöße gegen die Verordnung. Eine gesonderte Regelung für Fälle der rechtswidrigen Verarbeitung der Versicherungsnummer ist daher nicht erforderlich und nicht europarechtskonform. Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung der Versicherungsnummer nach § 18f bleiben nach wie vor bußgeldbewehrt. Grundlage hierfür bildet Art. 83 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679.

2.3.2 Vorschriften über die Betriebsnummer (Abs. 1 Nr. 1a)

 

Rz. 7

Die Ordnungswidrigkeiten nach Nr. 1a betreffen die Meldepflichten der Arbeitgeber nach § 18i. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass wie bei allen anderen Meldungen zur Sozialversicherung auch falsche oder fehlerhafte Angaben zur Betriebsnummer in gleicher Höhe bußgeldbewehrt sind (BR-Drs. 117/16 S. 44), ist dies zur Höhe des Bußgeldes nicht nachvollziehbar. Denn entsprechende Meldeverstöße – etwa nach Nr. 2 – werden mit einem erhöhten Bußgeld belegt. Dies ist aber aufgrund der abschließenden Regelung in Abs. 4 und des Analogieverbotes im Bußgeldrecht (wie im Strafrecht) nicht möglich, so dass das Bußgeld (nur) 5.000 EUR beträgt.

2.3.3 Vorschriften über Melde- und Auskunftspflichten (Abs. 1 Nr. 2 bis 2d)

 

Rz. 8

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 2d betreffen die Meldepflichten der Arbeitgeber nach § 28a und die Auskunftspflicht eines Subunternehmers nach § 28e Abs. 3c. Die Neufassung der Nr. 2 zum 10.3.2017 war im Hinblick auf die Änderungen in § 112 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Zuständigkeiten der Zollverwaltung) erforderlich. Die Änderungen zum 26.11.2019 sind lediglich redaktionelle Anpassungen wegen der Neuregelungen in den Verweisungsnormen.

2.3.4 Vorschriften über die Behandlung von Entgeltunterlagen (Abs. 1 Nr. 3 und 3a)

 

Rz. 9

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 und 3a betreffen die Behandlung der Entgeltunterlagen und Beitragsabrechnungen durch die Arbeitgeber und die entsprechenden Pflichten nach § 28f. § 28f Abs. 5 ist durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.7.2018 aufgehoben worden. Die zugehörige Bußgeldvorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b ist daher gegenstandslos und wurde aufgehoben (BR-Drs. 2/20 S. 89).

2.3.5 Vorschrift über die Auskunftspflicht von Beschäftigten (Abs. 1 Nr. 4)

 

Rz. 10

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 betreffen die in § 28o festgelegte Pflicht des Beschäftigten, dem Arbeitgeber und den Versicherungsträgern bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

2.3.6 Vorschrift über die Erstellung von Lohnnachweisen (Abs. 1 Nr. 5)

 

Rz. 10a

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 5 betreffen die in § 99 Abs. 1 Satz 1 festgelegte Pflicht der Unternehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, Lohnnachweise fristgerecht zu erstellen und zu übermitteln.

2.3.7 Vorschrift über die Meldung von Korrekturen der Lohnnachweise (Abs. 1 Nr. 6)

 

Rz. 10b

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 6 betreffen die in § 99 Abs. 3 festgelegte Pflicht der Unternehmer, Korrekturen zu Lohnnachweisen nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unverzüglich vorzunehmen.

2.3.8 Vorschrift über Verstöße gegen Rechtsvorschriften (Abs. 1 Nr. 8)

 

Rz. 11

Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 8 besteht in Verstößen gegen die Rechtsverordnungen nach § 28c Nr. 3 bis 5 oder 7, § 28n Nr. 4 oder § 28p Abs. 9 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Verordnung, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 111 verweist. Diese Verordnungen ermächtigen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Regelung von Einzelheiten des Melde- und Beitragsverfahrens. Die Änderungen zum 26.11.2019 betreffen redaktionelle Anpassungen an die Regelungen in den Verweisungsnormen.

2.3.9 Vorschrift über den Lohnabzug (Abs. 2)

 

Rz. 12

Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 besteht in Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, wonach der Arbeitgeber/Auftraggeber den Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden (nur) den von ihm zu tragenden Beitragsanteil vom Lohn abziehen darf.

2.3.10 Vorschriften über das Ehrenamt in der Sozialversicherung (Abs. 3 und 3a)

 

Rz. 13

Nach Abs. 3 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer andere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamts in der Sozialversicherung benachteiligt. Die Vorschrift i. V. m. der entsprechenden Bußgeldandrohung gibt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauensmännern, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, einen umfassenden Schutz vor Behinderung oder Benachteiligung im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ausübung ihres Ehrenamts. Das Verbot richtet sich an jeden. Beispielsweise muss der Arbeitgeber die ehrenamtliche Tätigkeit seines Arbeitnehmers dulden. Er darf ihn etwa im beruflichen Fortkommen oder bei notwendigen Entlassungen nicht benachteiligen.

Nach Abs. 3 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer als gesetzlicher Vertreter einer Krankenkasse unrichtig versichert, dass die Jahresrechnung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (§ 77 Abs. 1a Satz 2).

 

Rz. 14

Die Vorschrift des Abs. 3a betrifft ebenfalls die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, im Gegensatz zur Regelung des Abs. 3 aber lediglich Arbeitgeber. Ordnungswidrig handelt danach, wer als Arbeitgeber

  • seine Verpflichtung zur Ausstellung und Aushändigung der Wahlunterlagen zu den Sozialversicherungswahlen für die in seinem Betrieb Beschäftigten oder
  • seine Verpflichtung zur Mitteilung der für die Ausstellung der Wahlunterlagen notwendigen Angaben an den Unfallversicherungsträger nicht, nicht richtig, nicht vollst...

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