Rz. 24

§ 82a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sind Parallelregelungen zu § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b BDSG (vgl. Rz. 20) und entsprechen inhaltlich der Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3, wie auch der Verweis in der Gesetzesbegründung: "Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 verwiesen" bestätigt.

 
Achtung

Im Unterschied zu § 82 Abs. 1, dessen ergänzende Einschränkungen auf die Informationspflicht über Kategorien von Empfängern begrenzt ist (vgl. die Komm. zu § 82 Rz. 32 bis 34), gelten die ergänzenden Einschränkungen des § 82a Abs. 1 für alle Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 BDSG (vgl. Rz. 6, 7 und 10).

Mit Abs. 4 erfolgt dann die Ergänzung speziell für die Kategorien von Empfängern (vgl. Rz. 28).

§ 82a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b enthalten Einschränkungen der Informationspflicht, wenn

  • die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden (Buchst. a) oder
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Buchst. b).

Einschränkende Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die geforderte Interessenabwägung dürfte regelmäßig zugunsten des Verantwortlichen (hier der Stelle nach § 35 SGB I) ausfallen, da diese Sozialdaten nach § 67a grundsätzlich nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erheben darf (vgl. die Komm. zu § 67a).

 

Rz. 25

Diese Interessenabwägung gilt auch für die Einschränkung der Informationspflicht nach § 82a Abs. 1 Nr. 2 in Fällen, in denen die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

Diese Ausnahme von der Informationspflicht entspricht der bis zum 24.5.2018 in § 83 Abs. 4 Nr. 3 a. F. enthaltenen Regelung, wonach eine Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Von der Informationspflicht wird abgesehen, wenn sich die Geheimhaltungspflicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (z. B. § 25 Abs. 3, § 119 SGG) oder die Informationen ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.

Durch die Möglichkeit, von der Information der betroffenen Person abzusehen, wenn diese Information ihrem Wesen nach geheim gehalten werden muss, wird sichergestellt, dass vertrauliche Informationen an die öffentliche Verwaltung gegeben werden können, die z. B. für die Beurteilung der Leistungspflicht eines Sozialleistungsträgers wesentlich sind, ohne dass ein Informant die Offenlegung seiner Identität zu befürchten hat (BT-Drs. 18/12611).

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