Rz. 31

Die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Abs. 1 dient laut Gesetzesbegründung dem Schutz der sozialen Sicherheit, indem es die in § 35 SGB I genannten Stellen vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahme schützt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Abs. 2 Buchst. c und g DSGVO); sofern die Speicherung ausschließlich der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dient, ist zusätzlich Art. 23 Abs. 1 Buchst. h DSGVO einschlägig (BT-Drs. 18/12611).

Das Recht auf Auskunft besteht nach § 83 Abs. 1 nicht, soweit

  1. die betroffene Person nach § 82a Abs. 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
  2. die Sozialdaten

a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder

b) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen

unddie Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowieeine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

 

Rz. 32

Durch die Ausnahme nach Nr. 1 mit seinem Verweis auf die in § 82a geregelten Ausnahmen von der Informationspflicht wird sichergestellt, dass insoweit auch kein Auskunftsrecht besteht (BT-Drs. 18/12611). Vgl. hierzu auch die Kommentierungen zu § 82 und § 82a.

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des § 83 Abs. 4 a. F.

Es handelt sich um Einschränkungen des Auskunftsrechts, wenn die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.

Unter öffentlicher Sicherheit ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie der grundlegenden Rechte der Bürger (Gesundheit, Freiheit, Ehre etc.) zu verstehen. Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes dürften nur bei ernster Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit oder bei Angriffen auf den Bestand anzunehmen sein, also z. B. bei konkretem Spionageverdacht.

 

Rz. 33

Eine Auskunft unterbleibt aber auch dann, wenn eine Rechtsvorschrift ihr entgegensteht oder die Daten ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der berechtigten Interessen Dritter, geheim zu halten sind (§ 82a Abs. 1 Nr. 2). Diese Ausnahme entspricht der bis zum 24.5.2018 in § 83 Abs. 4 Nr. 3 a. F. enthaltenen Regelung, wonach eine Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften werden kaum greifen, da diese den Interessen und dem Schutz der betroffenen Person dienen, die gerade die Auskunft begehrt.

Die Vorschrift greift daher insbesondere in den Fällen eines berechtigten Interesses eines Dritten. Hier kommen vor allem Informanten in Betracht, deren Identität zunächst auch im Rahmen eines Auskunftsantrages nach § 83 oder einer begehrten Akteneinsicht nach § 25 geheim zu halten ist, es sei denn, es stellt sich verleumderische Absicht des Informanten heraus (vgl. auch die Komm. zu § 82a Rz. 25).

Weitere Geheimhaltungsinteressen bestehen z. B. bei mehreren Anspruchsberechtigten eines Verstorbenen (z. B. Witwe und geschiedene Ehefrau). Deren Ansprüche haben gegenseitige Auswirkungen, so dass hier ein Anspruch und damit auch Auskunftsanspruch der einen gegen einen Geheimhaltungsanspruch der anderen Seite steht. Hier ist sorgfältig abzuwägen, wo das Auskunftsrecht zur Anspruchsprüfung der Witwe endet und das Auskunftsrecht zur Anspruchsprüfung der geschiedenen Ehefrau beginnt.

 

Rz. 34

Mit der Ausnahme nach Nr. 2 wird der Regelungsgehalt des § 83 Abs. 2 a. F. im Wesentlichen beibehalten.

Danach besteht eine Ausnahme bei unverhältnismäßigem Aufwand, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen. Bei der Ermittlung des Aufwands hat der Verantwortliche die bestehenden technischen Möglichkeiten, gesperrte und archivierte Daten der betroffenen Person im Rahmen der Auskunftserteilung verfügbar zu machen, zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/12611). Dies entspricht § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (vgl. Rz. 25).

Von einem solchen unverhältnismäßigem Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn es durch die für die Auskunftserteilung erforderliche Datenermittlung und -zusammenstellung zu einer erheblichen Behinderung des Verwaltungsablaufs beim Verantwortlichen (der in § 35 SGB I genannten Stelle) kommen würde.

 

Rz. 35

Entspechend § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG (Rz. 25) hat auch nach § 83 Abs. 1 letzter HS der Verantwortliche seit dem 25.5.2018 durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist.

 
Hinweis

D...

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