Rz. 7

Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 2 DSGVO folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

  • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Buchst. a);
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden (Buchst. b);
  • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16 und Art. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO (Buchst. c);
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird (Buchst. d);
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Buchst. e);
  • aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen (Buchst. f), sofern der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, woher die personenbezogenen Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden, so sollte die Unterrichtung allgemein gehalten werden (EG 61 DSGVO);
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Buchst. g).

Mit Ausnahme von Buchst. f entspricht Art. 14 Abs. 2 DSGVO den Informationen, die auch bei einer Direkterhebung der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung zu stellen sind (vgl. Komm. zu § 82 Rz. 9 und 10).

 

Rz. 8

Art. 14 Abs. 2 DSGVO enthält keine Festlegung, in welcher Art und Weise dieses "zur Verfügung stellen" zu erfolgen hat. Hier findet Art. 12 DSGVO Anwendung, der Forderungen an "Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person" enthält, vgl. hierzu Rz. 14 bis 19.

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