Rz. 14

Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Dies entspricht laut EG 58 DSGVO dem Grundsatz der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO), der voraussetzt, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist und ggf. zusätzlich visuelle Elemente verwendet werden (vgl. auch die Komm. zu § 35 SGB I, Grundsatz der Transparenz, Rz. 42).

 

Rz. 15

Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Die Informationen können laut EG 58 DSGVO in elektronischer Form bereitgestellt werden, beispielsweise auf einer Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für Situationen, wo die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität der dazu benötigten Technik es der betroffenen Person schwer machen, zu erkennen und nachzuvollziehen, ob, von wem und zu welchem Zweck sie betreffende personenbezogene Daten erfasst werden.

 

Rz. 16

Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde (Art. 12 Abs. 1 Satz 3 DSGVO).

 

Rz. 17

Die Informationen, können nach Art. 12 Abs. 7 DSGVO in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

 

Rz. 18

Informationen gemäß Art. 13 DSGVO werden nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Nur bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern weiter tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

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