Rz. 14

Abs. 2lässt unter sehr begrenzten Voraussetzungen eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an Gerichtsvollzieher zu. Die zu vollstreckenden Ansprüche müssen mindestens 500,00 EUR betragen.

2.2.1 Adressaten

 

Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 lässt eine Übermittlung von Sozialdaten ausschließlich durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu (§§ 125, 126 SGB VI).

2.2.2 Übermittlungsumfang

 

Rz. 16

Der Umfang der zulässig zu übermittelnden Sozialdaten ist abschließend in Satz 1 aufgezählt. Es soll sich um nicht mehr als Grundinformationen für die Gerichtsvollzieher handeln, damit diese in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Übermittelt werden dürfen nur die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort und Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber.

Unter künftigem Aufenthalt einer betroffenen Person kommen für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere Erkenntnisse über beabsichtigte Besuche z. B. in den Beratungs- oder Untersuchungsstellen oder geplante Rehabilitationsaufenthalte in Betracht.

 

Rz. 17

Von der Übermittlung ausgeschlossen sind Angaben zu Beschäftigungszeiträumen oder Hinweise auf einen Leistungsbezug oder eine Leistungshöhe. Das gilt ebenso für die sog. Negativauskunft, also z. B. den Hinweis, dass die betroffene Person keine Rente bezieht.

2.2.3 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person

 

Rz. 18

Es dürfen keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch die Datenübermittlung beeinträchtigt werden, d. h., es darf kein Grund zu einer solchen Annahme bestehen. Näheres vgl. Rz 8.

2.2.4 6-Monats-Frist

 

Rz. 19

Das Auskunftsersuchen darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen, ansonsten ist eine Übermittlung nach § 74a nicht zulässig. Lange Bearbeitungszeiten dürfen z. B. nicht dazu führen, dass Ersuchen unter Hinweis auf die 6-Monats-Frist abgelehnt werden.

2.2.5 Einzelfallbezogenheit

 

Rz. 20

Die Übermittlung setzt ein Ersuchen im Einzelfall durch die Gerichtsvollzieher voraus. Dies schließt nicht aus, dass in einem Auskunftsersuchen ausnahmsweise auch nach mehreren betroffenen Personen gefragt wird.

2.2.6 Beschaffung der Daten auf andere Art und Weise

 

Rz. 21

Abs. 2 geht – wie auch Abs. 1 – im Interesse des Sozialdatenschutzes über § 4 Abs. 3 hinaus. Nach Abs. 2 Satz 2 haben sich die Gerichtsvollzieher zunächst zu bemühen, die von ihr benötigten Daten auf andere Weise zu beschaffen, d. h. woanders als bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben darzulegen, dass sie die Datenbeschaffung bereits anderweitig und erfolglos versucht habent. Nicht erforderlich ist, dass die Gerichtsvollzieher im Detail ausführen, wo genau sie vorab versucht haben, die Daten zu erheben. Der Hinweis, dass eine vorrangig woanders durchgeführte Datenerhebung erfolglos geblieben ist, ist ausreichend. Der Gesetzgeber wollte auch hier – wie bereits bei der Datenübermittlung für die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach Abs. 1 (früher § 68 Abs. 1) – verhindern, dass den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Funktion einer Ersatzmeldebehörde zugewiesen wird (BT-Drs. 8/4022 S. 84 zu § 68 SGB X i. d. F. bis 31.12.2012).

Für die Ersuchen der Gerichtsvollzieher hat der Gesetzgeber dies nochmals verstärkt und ausdrücklich als Übermittlungsvoraussetzung in Satz 3 Nr. 3 aufgenommen.

2.2.7 Weitere Voraussetzungen an das Ersuchen der Gerichtsvollzieher

 

Rz. 22

Die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher ist darüber hinaus nach Abs. 2 Satz 3 nur zulässig, wenn

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nachkommt (Nr. 1) oder
  • bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre (Nr. 2) oder
  • die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufentshaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist (Nr. 3).
 

Rz. 23

Nach Abs. 2 Satz 4 hat der Gerichtsvollzieher das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 für eine zulässige Datenübermittlung in seinem Ersuchen zu bestätigen. Hierzu zählt die nach Abs. 2 Satz 1 vorrangige Datenbeschaffung auf andere Weise (vgl. Rz. 21).

 

Rz. 24

 
Praxis-Tipp

Bereits über Abs. 2 Satz 2 sind die Gerichtsvollzieher verpflichtet, die benötigten Daten zunächst woanders zu ermitteln und dies in ihren Ersuchen zu bestätigen (vgl. Rz. 21).

Zusätzlich ist von den Gerichtsvollziehern nach Abs. 2 Satz 3 in ihren Ersuchen zu bestätigen, dass eine der Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 vorliegt. Bei der Nr. 3 handelt es sich nochmals um die Bestätigung, dass die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufentshaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.

Sofern also ein Gerichtsvollzieher in seinem Ersuchen bestätigt, dass er die Anschrift oder den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht ermitteln konnte und auch nach keinen weiteren Daten fragt, braucht er keine weiteren Voraussetzungen zu bestätigen.

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