Rz. 8

Es dürfen keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person durch die Datenübermittlung beeinträchtigt werden, d. h., es darf kein Grund zu einer solchen Annahme bestehen. Der Begriff der Interessen ist nicht im Gesetz definiert. Er kann sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Güter umfassen. Die Interessen sind schutzwürdig, wenn sie als Rechtsgüter oder als schlichte Interessen nach der Rechtsordnung oder auch nur nach der gesellschaftlichen Werteordnung staatlichen Schutz verdienen. Beispielhaft erwähnt sei hier der schutzwürdige Umstand, dass als aktuelle Anschrift oder als derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort eine psychiatrische Einrichtung angegeben werden müsste. Beeinträchtigungen liegen insbesondere immer dann vor, wenn die Übermittlung von Sozialdaten zu rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierungen führen könnte.

 

Rz. 9

Anmerkung: Kritisch zu sehen und daher einer besonderen Abwägung bedarf es, wenn ausschließlich finanzielle Interessen der betroffenen Person durch eine Datenübermittlung beeinträchtigt werden könnten. Insbesondere wenn es um die Durchsetzung von offenen Forderungen geht, wird die Abwägung regelmäßig zugunsten einer Datenübermittlung ausfallen können, da ansonsten die ausdrücklich vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit einer Datenübermittlung für diese Zwecke ins Leere liefe.

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